Herzlich Willkommen auf meiner Website

Seit mittlerweile über 10 Jahren unterstützte ich meine Mandanten in rechtlich schwierigen Situationen.

Meine Schwerpunkte liegen im Familien- sowie im Strafrecht, in welchen ich mich regelmäßig und umfassend fortbilde, um meine Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Sie erreichen mich telefonisch unter:
0511 / 123 45 99 - 0
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Schwerpunkte

Familienrecht

Die Entscheidung und insbesondere die Durchführung einer Trennung ist mit vielen Emotionen aber auch mit vielen rechtlich zu klärenden Folgen verbunden. In dieser besonderen Zeit stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite und kläre Sie über wichtige Umstände, wie den notwendigen Steuerklassenwechsel, Änderungen von Versicherungen, etwaige Unterhaltsansprüche, Möglichkeiten einer Umgangsausgestaltung, Sorgerechtsfragen usw. auf. Als Mutter von 2 Kindern kann ich mich in viele Situationen hineinversetzen.

Strafrecht

Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt meiner täglichen Arbeit besteht im Bereich Strafrecht, insbesondere dem Jugendstrafrecht und dem Strafvollzugsrecht.


Gebühren

Allgemeines

Die Gebühren für Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt angehalten, die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorschussweise zu erheben und zu vereinnahmen. Dieser Vorschuss wird bei der späteren Rechnungsstellung mit berücksichtigt. Wird eine erteilte Vorschussrechnung durch den Mandanten nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt nach vorheriger Mahnung berechtigt, weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

Berechnung nach Gegenstandtswert/Rahmengebühr

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der jeweiligen Sache. So stellt bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beispielsweise die Höhe der Forderung den Gegenstandswert dar. Sollte es durch die Einschaltung des Rechtsanwalts zu einem Vergleich der Parteien kommen, so erhält der Rechtsanwalt zusätzlich zu den bereits genannten Gebühren eine Vergleichsgebühr, welche sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert berechnet. Für strafrechtliche Mandate sowie Mandate in Bußgeldverfahren sind im RVG sogenannte Rahmengebühren vorgegeben, nach welchen der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch abhängig von Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit berechnet. Zusätzlich zu den Gebühren, welche sich nach dem Gegenstandswert oder anhand der Rahmengebühren berechnen, fallen Auslagen und Umsatzsteuer an. Die für die außergerichtliche Tätigkeit anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden grundssätzlich nicht von der Gegenseite erstattet. Bei außergerichtlicher Tätigkeit sowie im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gegenüber der Gegenseite, auch bei vollem Obsiegen nicht. Im Rahmen einer späteren gerichtlichen Tätigkeit werden die außergerichtlichen zum Teil auf die gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren angerechnet.

Erstberatungshonorar

Die Gebühr für die Beratung von Verbrauchern beträgt gemäß § 34 RVG höchstens 250,00 € zzgl. MwSt., wobei für eine Erstberatung höchstens 190,00 € zzgl. MwSt. anfallen.

Honorarvereinbarung

Neben der Abrechnung nach dem Gegenstandswert bzw. nach den vorgegebenen Rahmengebühren besteht auch die Möglichkeit anstelle oder neben der Abrechnung gemäß RVG eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu schließen.

Rechtsschutzversicherungen

Für das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und die Einholung der Deckungszusage ist der Mandant verantwortlich. Eine Deckungsanfrage durch den Rechtsanwalt wird gern übernommen, ist jedoch mit zusätzlich anfallenden Gebühren verbunden, welche dem Mandanten nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Rechtsanwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet. Die Rechtsschutzversicherer sind nicht verpflichtet alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. Dies richtet sich im Einzelnen nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. So werden beispielsweise grundsätzliche keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts übernommen sowie lediglich die Kosten für 3 Zwangsvollstreckungsversuche erstattet. Diese nicht übernommenen Kosten hat der Mandant selbst zu tragen.

Geringes Einkommen

Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwalts verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Diese Informationspflicht des Mandanten gilt auch bei späterer Verschlechterung seiner finanziellen Situation. Bei lediglich geringem Einkommen hat der Mandant die Möglichkeit, Beratungs- sowie Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Mandant ist für die Antragsstellung sowie den Nachweis seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Beratungshilfe muss bereits vor dem ersten Beratungsgespräch bewilligt, Prozesskostenhilfe muss vor dem ersten Gerichtstermin beantragt worden sein. Wird die Gewährung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Mandant im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Besondere Hinweise

Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Mandanten in Deutsch. Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten des beauftragten Rechtsanwalts erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Mandates.


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Anschrift

Georgsplatz 10, 30159 Hannover


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Seit mittlerweile über 10 Jahren unterstützte ich meine Mandanten in rechtlich schwierigen Situationen.
Meine Schwerpunkte liegen im Familien- sowie im Strafrecht, in welchen ich mich regelmäßig und umfassend fortbilde, um meine Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Sie erreichen mich telefonisch unter:
0511 / 123 45 99 - 0

per Mail unter:
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oder über das
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Schwerpunkte

Familienrecht

Die Entscheidung und insbesondere die Durchführung einer Trennung ist mit vielen Emotionen aber auch mit vielen rechtlich zu klärenden Folgen verbunden. In dieser besonderen Zeit stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite und kläre Sie über wichtige Umstände, wie den notwendigen Steuerklassenwechsel, Änderungen von Versicherungen, etwaige Unterhaltsansprüche, Möglichkeiten einer Umgangsausgestaltung, Sorgerechtsfragen usw. auf. Als Mutter von 2 Kindern kann ich mich in viele Situationen hineinversetzen.

Vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch, damit ich Ihnen einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten geben kann. Ein solches Erstberatungsgespräch wird in der Regel von vielen Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Strafrecht

Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt meiner täglichen Arbeit besteht im Bereich Strafrecht, insbesondere dem Jugendstrafrecht und dem Strafvollzugsrecht.

Sollten Sie oder Ihr Kind einen rechtlichen Beistand im Strafverfahren benötigen

– egal ob als Pflicht- oder Wahlverteidigung –

vertrete ich Sie gern gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Ebenso vertrete ich Inhaftierte, die beispielsweise Hilfe bei der Stellung eines Reststrafenantrages oder bei der Gewährung von Vollzugslockerungen benötigen.


Gebühren

Allgemeines

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Die Gebühren für Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt angehalten, die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorschussweise zu erheben und zu vereinnahmen. Dieser Vorschuss wird bei der späteren Rechnungsstellung mit berücksichtigt. Wird eine erteilte Vorschussrechnung durch den Mandanten nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt nach vorheriger Mahnung berechtigt, weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

Berechnung nach Gegenstandswert/
Rahmengebühr

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Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der jeweiligen Sache. So stellt bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beispielsweise die Höhe der Forderung den Gegenstandswert dar.

Sollte es durch die Einschaltung des Rechtsanwalts zu einem Vergleich der Parteien kommen, so erhält der Rechtsanwalt zusätzlich zu den bereits genannten Gebühren eine Vergleichsgebühr, welche sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert berechnet.

Für strafrechtliche Mandate sowie Mandate in Bußgeldverfahren sind im RVG sogenannte Rahmengebühren vorgegeben, nach welchen der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch abhängig von Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit berechnet.

Zusätzlich zu den Gebühren, welche sich nach dem Gegenstandswert oder anhand der Rahmengebühren berechnen, fallen Auslagen und Umsatzsteuer an.

Die für die außergerichtliche Tätigkeit anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden grundssätzlich nicht von der Gegenseite erstattet. Bei außergerichtlicher Tätigkeit sowie im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gegenüber der Gegenseite, auch bei vollem Obsiegen nicht. Im Rahmen einer späteren gerichtlichen Tätigkeit werden die außergerichtlichen zum Teil auf die gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren angerechnet.

Erstberatungshonorar

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Die Gebühr für die Beratung von Verbrauchern beträgt gemäß § 34 RVG höchstens 250,00 € zzgl. MwSt., wobei für eine Erstberatung höchstens 190,00 € zzgl. MwSt. anfallen.

Honorarvereinbarung

Neben der Abrechnung nach dem Gegenstandswert bzw. nach den vorgegebenen Rahmengebühren besteht auch die Möglichkeit anstelle oder neben der Abrechnung gemäß RVG eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu schließen.

Rechtsschutzversicherungen

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Für das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und die Einholung der Deckungszusage ist der Mandant verantwortlich. Eine Deckungsanfrage durch den Rechtsanwalt wird gern übernommen, ist jedoch mit zusätzlich anfallenden Gebühren verbunden, welche dem Mandanten nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Rechtsanwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet. Die Rechtsschutzversicherer sind nicht verpflichtet alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. Dies richtet sich im Einzelnen nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. So werden beispielsweise grundsätzliche keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts übernommen sowie lediglich die Kosten für 3 Zwangsvollstreckungsversuche erstattet. Diese nicht übernommenen Kosten hat der Mandant selbst zu tragen.

Geringes Einkommen

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Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwalts verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Diese Informationspflicht des Mandanten gilt auch bei späterer Verschlechterung seiner finanziellen Situation. Bei lediglich geringem Einkommen hat der Mandant die Möglichkeit, Beratungs- sowie Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Mandant ist für die Antragsstellung sowie den Nachweis seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Beratungshilfe muss bereits vor dem ersten Beratungsgespräch bewilligt, Prozesskostenhilfe muss vor dem ersten Gerichtstermin beantragt worden sein. Wird die Gewährung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Mandant im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Besondere Hinweise

6 / 6

Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Mandanten in Deutsch. Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten des beauftragten Rechtsanwalts erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Mandates.


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